Kanzlei am Westerholter Weg

Grundschuld und Hypothek

Zur Finanzierung des Grundstückskaufs hat der Käufer meist den Kaufpreis nicht "auf der hohen Kante" und muss ein Bankdarlehen aufnehmen. Es sprechen manchmal auch steuerliche Erwägungen dafür, den Kaufpreis zu finanzieren und nicht das Eigenkapital anzutasten. Die Bank zahlt das Darlehen regelmäßig nur aus, wenn zu ihren Gunsten als Sicherheit eine Grundschuld (oder heute seltener: eine Hypothek) im Grundbuch eingetragen wird. Die Grundschuld sichert den Anspruch der Bank auf Rückzahlung des Darlehens und der Zinsen. Zahlt der Darlehensschuldner die Raten nicht vereinbarungsgemäß zurück, kann die Bank das Grundstück versteigern lassen.

In den Grundschuld-Bestellungsurkunden ist neben der Möglichkeit, das Grundstück versteigern zu lassen, fast immer eine persönliche Vollstreckungsunterwerfung enthalten. Diese erlaubt der Bank, auch auf das gesamte Vermögen des Schuldners sofort im Wege der Zwangsvollstreckung zugreifen und z.B. Schmuck, den PKW und andere Wertgegenstände oder auch den Arbeitslohn oder Depot- bzw. Kontoguthaben zu pfänden. Aus dem jeweiligen Versteigerungserlös erhält sie dann die noch ausstehenden Raten und Zinsen.

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